@article{oai:u-fukui.repo.nii.ac.jp:00028375, author = {山本, 達 and 犬丸, のり子 and YAMAMOTO, Tatsu and INUMARU, Noriko}, issue = {1-2}, journal = {福井医科大学研究雑誌}, month = {Dec}, note = {Professor Johannes Reiter hat am 8. September 2000 den Vortrag, der von der Ethik-Kommission in Medizinische Hochschule Fukui veranstaltet wurde, uber Informed consent und Zeugen Jehovas gehalten. Dieser Vortrag war der erste, den er uns Japanern wahrend seines Aufenthaltes in Japan voriges Jahr gegeben hat. Im folgenden kann man seinen Inhalt zusammenfassen. 1) Die Zeugen Jehovas gehoren zu einer religiosen Sekte, die wegen ihrer reservierten Haltung gegenuber dem Staat in vielen Staaten verboten sind. 2) Die medizinische Ethik der westlichen Welt orientiert sich an zwei Modellen, d. i. an dem hippokratischen Modell und dem Autbnomie-Modell. Der hippokratische Eid stellt zwei herausragende Grundpflichten fest. Sie verlangen vom Arzt, sich fur das Wohl des Patienten einzusetzen und ihm nicht zu schaden. Hier liegt die Entscheidungskompetenz ganz auf der Seite des Arztes. Wir bezeichnen das zweite Modell als Autonomie-Modell. Es ist ein Denken, das die Selbstbestimmung (Autonomie) des Menschen als seine wesentliche Bestimmung herausstellt. Die Idee von Autonomie ist auch fur die Entwurfe der freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnungen der Neuzeit fundamental. 3) Das Selbstbestimmungsrecht fmdet seinen Niederschlag auch in gesetzlichen Rahmenwerken, die fur die Medizin mafigeblich sind. Aus dem Recht leitet sich der informed consent her. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Selbstbestimmungsrecht im Artikel 2 des Grundgesetzes verankert. 4) Zeugen Jehovas unterliegen grundsatzlich den in 3)dargelegten rechtlichen Bestimmungen. Auch fur solche Patienten besteht kein Therapiezwang. Der Arzt muss sich damit begnugen, lediglich die vom Patienten tolerierte Behandlung vorzunehmen. Der Arzt kann aber eine vom Patienten gewunschte nur Teilbehandlung ablehnen, wenn damit eine erheblicher Kunstfehler verbunden ist. Bei Minderjahrigen stellt sich der Sachverhalt anders dar. 5) Das Verbot des Blutgenusses der Zeugen Jehovas ist religios und wird aus der Apostelgeschichte abgeleitet. Aber die religios motivierten Begrundung fur die Ablehnung einer Bluttransfusion scheint mir falsch. Unabhangig davon ist der Will des Patienten fur das Handeln des Arztes mafigebend. Die rechtliche Grundlage hierfur bildet das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Daruber hinaus kann sich der Zeuge Jehovas auf die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierte Glaubensfreiheit beziehen.}, pages = {41--47}, title = {J. ライター教授講演会記録 : 演題「インフォームド・コンセントとエホバの証人」}, volume = {2}, year = {2001} }